Hinsichtlich aller mit dem Wettkampfsport verbundenen sporttypischen Risken, so z.B. infolge von Stürzen der Wettkampfteilnehmer durch diese oder deren Wettkampfausrüstung / das von ihnen verwendete Sportmaterial verursachten Sachschäden, erfolgt die Teilnahme des Zuschauers auf eigene Gefahr.

Dem Zuschauer ist bewusst, dass aufgrund unvorhersehbarer und untypischer Gefahren, so auch infolge Diebstahl oder ähnlichem, Schäden zugefügt werden können.

Jedenfalls wird die Haftung des Veranstalters bzw. seiner ihm zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sachschäden, die dem Zuschauer im Rahmen dieser Wettbewerbsveranstaltung zugefügt werden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Für leicht fahrlässig verursachte, vorhersehbare oder sporttypische Sachschäden wird jegliche Veranstalterhaftung ausgeschlossen.

Hinsichtlich leicht fahrlässig verursachter, unvorhersehbarer und untypischer Sachschäden wird die Haftung des Veranstalters auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von € ……………. beschränkt.

Dieser Entwurf versteht sich als Unterstützung, nicht als Empfehlung.)

 

Präsident RA Mag. Dr. Peter Lechner, tiSport

Unbeschadet allfälliger Ansprüche im Zusammenhang mit Personenschäden verzichtet der Zuschauer im Zusammenhang mit Sachschäden auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Veranstalter, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters zugrunde liegen.

Insbesondere jedoch verzichtet der Zuschauer auf jegliche Ansprüche auf Ersatz im Zusammenhang mit Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Vermögensgegenständen. 

In jedem Fall wird im Zusammenhang mit Sachschäden die Haftung des Veranstalters auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung mit einer Höhe        € ………..,  von                                                                                                                              

betragsmäßig beschränkt, wobei den Zuschauer die Beweislast für ein allfälliges leicht fahrlässiges Verhalten des Veranstalters trifft.

(Diese Freizeichnungs-, also Haftungseinschränkungsklausel sollte entweder im Programmheft oder auf Eintrittskarten, jedenfalls so auffällig und so oft wie möglich abgedruckt werden.)

Dieser Entwurf versteht sich als Unterstützung, nicht als Empfehlung.

 Präsident RA Mag. Dr. Peter Lechner, tiSport